Pfändung

Ist die außergerichtliche anwaltliche Mahnung vergebens, wird das Gericht eingeschaltet, um einen Titel zu erzwingen, welcher die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung ist. Die Ausführungen der Zwangsvollstreckung werden gebraucht, wenn ein gerichtlicher Titel erstritten ist, der Schuldner aber nicht bereitwillig zahlt. Der Schuldner wird dann mit staatlicher Unterstützung zur Bezahlung seiner Schuld aufgefordert. Vollstreckt werden können bei Geldforderungen bewegliche und unbewegliche Sachen wie zum Beispiel ein Grundstück. Bevor mit der Zwangsvollstreckung angefangen werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Vollstreckungstitel des Gläubigers 
  • Vollstreckungstitel inkl. Vollstreckungsklausel
  • Zustellung des Vollstreckungstitels an Schuldner durch Gericht oder Gerichtsvollzieher

Wenn die Voraussetzung erfüllt worden sind, kann mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden. Welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vernünftig sind und in welcher Abfolge sie zu leisten sind, entscheidet sich bei der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen danach, welche Daten vom Schuldner zur Verfügung stehen oder zu ermitteln sind. 

Wenn die Kontodaten oder der Arbeitgeber des Schuldners bekannt sind, kann eine Kontopfändung oder eine Gehaltspfändung angeordnet werden. Ansonsten wird ein Gerichtsvollzieher zum Schuldner geschickt, damit er beim Schuldner werthaltige Gegenstände pfänden kann. Ist bekannt, dass der Schuldner eine Immobilie besitzt, kann diese Immobilie bis hin zur Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung belegt werden. Ist der Schuldner nicht zahlungsbereit, sondern zahlungsunfähig, muss der Schuldner beim Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft überreichen, in der er seinen Vermögensstand vollständig offenbaren muss. Ergibt sich daraus, dass vom Schuldner nichts zu holen ist, muss der Gläubiger geduldig sein und kann die Umstände alle zwei Jahre wieder neu überprüfen lassen. 

Nicht nur Geldforderungen können tituliert sein, sondern auch die Herausgabe bestimmter Sachen oder die Vornahme bestimmter Handlungen. Auch dazu kann der Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung verpflichtet werden. Soll eine Sache herausgegeben werden, wird der Gerichtsvollzieher damit befohlen, diese dem Schuldner wegzunehmen und an den Gläubiger zu übergeben. Ist der Schuldner dazu verpflichtet, eine explizite Handlung vorzunehmen, kommt in Erwägung, den Gläubiger zu ermächtigen und auf Kosten des Schuldners die Handlung vorzunehmen. Bei Tätigkeiten, die nur der Schuldner ausführen kann, wird das Vollstreckungsgericht hinzugezogen, welches ein Zwangsgeld oder Zwangshaft für den Fall anordnet, dass sich der Schuldner weiterhin heftig weigert. Die Zahlungen für die Zwangsvollstreckung werden dem säumigen Schuldner auferlegt und gleich mit vollstreckt.