Wird ein Inkassounternehmen verpflichtet, werden Dienstleistungen von dem Gläubiger in Anspruch angenommen. Der Gläubiger überreicht seine offenen Forderungen an einen erfahrenes Inkassounternehmen. Dadurch entstehen Rechte und Pflichten zwischen dem Gläubiger und Schuldner und dem Inkassounternehmen. Das Inkassounternehmen hat mit der Auftragserteilung das Recht, alle Realisierungsmaßnahmen, welche vom Rechtsstaat vorgeschrieben sind, die im Ablauf der Umsetzung notwendig werden und die von der Gläubigerseite verlangt sind, umzusetzen.
Im vorgerichtlichen Stadium hat das Inkassounternehmen die Möglichkeit, postalische Inkassomahnungen inklusive Geltendmachung der gesetzlichen Inkassogebühren zu versenden, ein telefonisches Mediativinkasso durchzuführen und eine Rechtsanwaltsmahnung über eine Verbundkanzlei, wenn dies der Gläubiger wünscht, zu versenden. Im gerichtlichen Mahnverfahren haben Inkassofirmen die Befugnis, einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Auch dürfen sie Monierungen bearbeiten und Forderungsaufstellungen führen. In einer Zwangsvollstreckung haben Inkassounternehmen die Berechtigung, unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen, Gerichtsvollzieheraufträge oder Schuldnerverhaftungen durchzuführen. In der Titelüberwachung haben Inkassounternehmen die Erlaubnis, kontinuierliches Bonitätsmonitoring durchzuführen und geeignete Zugriffsmaßnahmen in der Zwangsvollstreckung einzuleiten.
Im sämtlichen Ablauf ist das Inkassounternehmen befugt, im Namen seines Mandanten Zahlungseinigungen mit dem Schuldner zu treffen. Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, werden die Details ausdrücklich mit dem Auftraggeber besprochen.
Der Gläubiger hat in Inkassofällen alle Rechte eines Auftraggebers, vor allem das Recht sofortige Sachstände anzusehen. Das funktioniert meistens über Online-Portale. Der Gläubiger hat auch das Recht auf eine Übertragung durchgeführter Geldforderungen und kann während der Umsetzungsarbeit unterschiedliche Entscheidungen treffen, wie zum Beispiel über Zahlungskonditionen. Die Anordnung, ob ein Fall ins gerichtliche Mahnverfahren gehen soll, obliegt immer dem Gläubiger. Denn ab diesem Moment entstehen Gerichtskosten, die man sofort bezahlen muss. Die Gerichtskosten sind ein Verzugsschaden und stehen dem Gläubiger wiederum vom Schuldner zu. Solange nichts anderes beschlossen wurde, hat der Gläubiger immer das Recht auf die Forderung und damit immer ein Entscheidungsrecht. Das Inkassounternehmen tritt aber als ausführende und beratende Instanz auf.