Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt die Ermächtigung, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten. Der Zweck besteht darin, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unbefugten Rechtsdienstleistungen zu wahren. Das RDG hat das zuvor seit 1935 geltende Rechtsberatungsgesetz RBerG ab dem 01.07.2008 ersetzt. Das RDG ordnet ausschließlich die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung an. Es regelt nicht, wer zur gerichtlichen Vertretung berechtigt ist. Dies orientiert sich allein nach den jeweiligen Verfahrensordnungen wie zum Beispiel die Zivilprozessordnung. Die Zurverfügungstellung von Rechtsdienstleistungen in abhängiger Beschäftigung wird vom RDG ebenfalls nicht miteinbezogen. Rechtsdienstleistungen von speziellen Berufsgruppen, die in anderen Gesetzen geregelt sind, bleiben unangetastet.
Die Definition der Rechtsdienstleistung ist in § 2 Abs.1 RDG festgehalten. Demzufolge ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Allgemeine Rechtsauskünfte oder rechtsbesorgende Bagatellhandlungen sowie jede Geschäftsbesorgung, die keiner individuellen rechtlichen Prüfung bedarf, fallen demnach im Vorfeld nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Das RDG differenziert die Rechtsdienstleistungen in
- Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung,
- Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen und
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen.
Berufsgruppen, welche die Rechtsdienstleistung als Nebentätigkeit anbieten, sind von einer Erlaubnis befreit wie zum Beispiel eine Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte. Die Bedingung dafür ist, dass sie als Nebenleistung in enger Abhängigkeit zum Berufsbild steht. In einigen Fällen ist eine Rechtsdienstleistung auch von nicht registrierten Personen möglich wie zum Beispiel bei Rechtsdienstleistungen, die nicht in Verbindung mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen. Nach dem RDG sind Inkassounternehmen oder Rentenberatungen registrierungspflichtig.
Für das übliche Inkassogeschäft, für das bislang eine Zustimmung nach dem RBerG notwendig war, ist auch weiterhin eine Registrierung nach dem RDG vorgesehen. Möchte jemand seine Forderungen nur zur Einbeziehung erwerben, ist eine Registrierung beim Oberlandesgericht geboten. Nicht verpflichtet ist dagegen der Vollerwerb einer Forderung. Dieser ist auch ohne Inkassoregistrierung gestattet.
Registrierte Inkassounternehmen haben die Erlaubnis ein gerichtliches Mahnverfahren durchzuführen, und zwar bis zu der Übertragung an das Streitgericht. Eine Erstattungspflicht des Schuldners für die Einnahme des Inkassounternehmens beträgt allerhöchstens nur 25 Euro.